Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich Ihnen an, dass mich die oben genannte juristische Person, mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Vorliegend geht es um die Löschung von Bewertungen, die gegen Ihre Nutzungsbedingungen und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die Bewertungen enthalten diffamierende und wahrheitswidrige Inhalte, die gesetzliche Bestimmungen verletzen und nicht zu tolerieren sind. Dazu im Einzelnen: 1. Bewertung: Der Bewertende Andreas B. ist meinem Mandantin unbekannt. Dieser möge zunächst nachweisen, dass dieser überhaupt einen geschäftlichen Kontakt zu meinem Mandanten hatte. Weiterhin sind die Behauptungen des Rezensenten wahrheitswidrig. Es handelt sich um objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen. Der Bewertende hat keinen Nachweis erbracht, dass seine Aussagen stimmen. 2. Bewertung: C Dee kann nicht als Kunde erkannt werden. Dieser möge zunächst nachweisen, dass dieser überhaupt einen geschäftlichen Kontakt zu meinem Mandanten hatte. Da dies hier die einzigste Bewertung des Rezensenten ist, handelt es sich voraussichtlich um die Bewertung eines Mitbewerbers, welche dem Unternehmen direkt schaden will. Da die Bewertungen wahrheitswidrige Inhalte aufweisen und gegen weitere Bestimmungen Ihrer Richtlinien verstoßen, hat mein Mandant einen Anspruch auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Betreiber von Internetplattformen und Bewertungsportalen unter des vorherigen Hinweises zur Löschung von Beiträgen, die auf unwahren Tatsachen oder Schmähkritik beruhen, verpflichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10). Das Interesse an der ungestörten Ausübung des Gewerbes ist zugrundeliegend höher zu bewerten, als das Interesse des Beitragsverfassers an seinen Darstellungen. Diese Auffassung wird nicht zuletzt durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gestützt, der mit Urteil vom 10.10.2013 (Az.: 64569/09) entschieden hat, dass die Interessen eines im Internet Diffamierten höher zu stellen sind, als die Interessen eines Internetportals an der Veröffentlichung einer Äußerung. Bezüglich des zusätzlichen Anspruchs auf Löschung der Sterne wird auf die oberlandesgerichtliche Entscheidung verwiesen (OLG München, Beschl. v. 17.10.2014 - Az.: 18 W 1993/14). Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass in Fällen, bei denen eine negative Bewertung sich aus den behaupteten Tatsachen ergibt, die Note mit den aufgestellten Äußerungen steht und fällt und daher ebenfalls zu löschen ist. Mit freundlichen Grüßen Michael K***** Rechtsanwalt